Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art. 32 Abschließende Anhörung

Stand: 25.08.2026

Bayern6 Entscheidungen

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach Art. 33 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

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