Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 33 Einstellungsverfügung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/33#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

3. nach Art. 15 oder Art. 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/33#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1. der Beamte oder die Beamtin stirbt,

2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder

3. bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach Art. 80 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG eintreten.

Liegen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 vor, ist dies in der Einstellungsverfügung festzustellen; der Beamte oder die Beamtin ist auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/33#abs-3 (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Eine Einstellung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.

Art 32 Art 34