Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 24 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/24#abs-1 (1) Ist gegen den Beamten oder die Beamtin wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten oder der Beamtin liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/24#abs-2 (2) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/24#abs-3 (3) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.