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Art 32 BayDG (Bayern) — Abschließende Anhörung

Bayerisches Disziplinargesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach Art. 33 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 eingestellt werden soll.