Gesetze / Landesrecht Bayern / BayBhV · GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F
Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
56 Normen · Ausgangsfassung vom 02.01.2007 · 13 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
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Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
- § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
- § 4 (aufgehoben)
- § 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
- § 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen
- § 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- § 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
- § 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen
- § 10 Psychosomatische Grundversorgung
- § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- § 12 Verhaltenstherapie
- § 12a Systemische Therapie
- § 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
- § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
- § 15 Kieferorthopädische Leistungen
- § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- § 17 Implantologische Leistungen
- § 18 Arznei-, Verbandmittel und vergleichbare Medizinprodukte
- § 19 Heilbehandlungen
- § 19a Neuropsychologische Therapie
- § 19b Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher
- § 20 Komplextherapien
- § 21 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, für Körperersatzstücke sowie für digitale Gesundheitsanwendungen
- § 22 Aufwendungen für Sehhilfen, sonstige visusverbessernde Maßnahmen
- § 23 Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Schulung in Orientierung und Mobilität
- § 24 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, Übergangspflege im Krankenhaus
- § 24a Soziotherapie
- § 25 Familien- und Haushaltshilfe
- § 26 Fahrtkosten
- § 27 Auswärtige ambulante Behandlungen
- § 28 Krankenhausleistungen
- § 29 Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
- § 30 Beihilfe bei Kuren
- § 31 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- § 32 Häusliche und teilstationäre Pflege
- § 33 Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege
- § 34 Versorgung bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
- § 35 Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sowie für digitale Pflegeanwendungen
- § 36 Stationäre Pflege
- § 37 Einrichtungen der Behindertenhilfe
- § 38 Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag
- § 38a Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1
- § 39 Palliativversorgung
- § 40 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen
- § 41 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
- § 42 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
- § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption
- § 44 Sonstige Aufwendungen
- § 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
- § 46 Bemessung der Beihilfen
- § 47 Begrenzung der Beihilfen
- § 48 Verfahren
- § 49 Ausnahmen
- § 50 Inkrafttreten
- § 51 Übergangsvorschriften
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1) Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen
- Anlage 2 Zu § 7 Abs. 5 Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
- Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen
- Anlage 4 (zu § 21 Abs. 1) Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
- Anlage 5 (zu § 41 Abs. 2) Klinische Zentren mit umfassenden Versorgungskonzepten zur Erkennung und Therapie von erblich bedingten Krebserkrankungen
- Anlage 6 Zu § 45 Abs. 4 Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 17 Normen geändert · §§ 7, 9, 11, 12 und 13 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
07.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung vom 7. Juli 2026 (GVBl. S. 495)
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.