Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Beihilfeverordnung
BayBhV§ 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
Stand: 25.08.2026
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 60 % beihilfefähig.