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BayBhV§ 19a Neuropsychologische Therapie
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBhV/19a#abs-1 (1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapien sind beihilfefähig, wenn sie
1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und
2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten für
a) Neurologie,
b) Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
2. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
3. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
4. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBhV/19a#abs-2 (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder
3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBhV/19a#abs-3 (3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. bis zu fünf probatorische Sitzungen,
2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert
Regelfall
120 Behandlungseinheiten
60 Behandlungseinheiten
Ausnahmefall
40 weitere Behandlungseinheiten
20 weitere Behandlungseinheiten
sowie
3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert
80 Behandlungseinheiten
40 Behandlungseinheiten.
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.