Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Beihilfeverordnung
BayBhV§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBhV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen und sonstigen Fällen. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBhV/1#abs-2 (2) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrags einer Beihilfe zulässig.