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BayBhV

§ 35 Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sowie für digitale Pflegeanwendungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Pflegehilfsmittel,

2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person,

3. digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege bis zu einem Betrag von insgesamt 53 € im Monat sowie damit einhergehende ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 30 € im Monat,

wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 34 § 36