Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Beihilfeverordnung
BayBhV§ 38a Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1
Stand: 25.08.2026
Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für
1. Beratung zu Hause nach § 32 Abs. 6,
2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 32 Abs. 4, wenn Leistungen nach § 38 Abs. 2 bezogen oder für eine spätere Inanspruchnahme angespart werden,
3. Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sowie digitale Pflegeanwendungen nach § 35,
4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3,
5. vollstationäre Pflege nach § 36 Abs. 1 in Höhe von 131 € monatlich,
6. Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag nach § 38,
7. Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2,
8. Rückstufung nach § 36 Abs. 2.