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BayBhV

§ 15 Kieferorthopädische Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn vor Behandlungsbeginn

1. ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und

2. die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Altersbegrenzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei schweren Kieferanomalien,

1. die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, sowie

2. in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 7) eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist.

§ 14 § 16