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BayBeamtVG

Art 80 Verlust der Versorgung infolge Verurteilung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/80#abs-1 (1) Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt worden sind, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen; dies gilt für Hinterbliebene entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/80#abs-2 (2) Entsprechendes gilt, wenn auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt wurde oder gegen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergeht, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/80#abs-3 (3) Art. 60 und 61 BayBG und Art. 39 bis 41 des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung.

Art 79 Art 81