Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 39 Waisengeld
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/39#abs-1 (1) Kinder des Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/39#abs-2 (2) Kein Waisengeld wird gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht hatte. In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.