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BayBeamtVG

Art 39 Waisengeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/39#abs-1 (1) Kinder des Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/39#abs-2 (2) Kein Waisengeld wird gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht hatte. In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

Art 38 Art 40