Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 81 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Stand: 25.08.2026
Kommt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin seinen oder ihren Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2, 4 und 5, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er oder sie für diese Zeit die Versorgungsbezüge. Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.