Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz BayBeamtVG Art 75 Anspruch und Bestandteile Stand: 25.08.2026 Bayern Versorgungsberechtigte mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine jährliche Sonderzahlung. Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 76) und einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 77).