Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt. 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/1#abs-2 (2) Die Versorgung der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen wird durch besonderes Gesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte, Ehrenbeamtinnen, ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche Richterinnen, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 1 BayBeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 11.03.2025 – 3 ZB 23.1764Zitiert von 1
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