Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 25b Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.06.2005 – 3 S 479/05Zitiert von 6
- BVerwG, 27.04.1990 – 4 C 16.87Zitiert von 31
- BVerwG, 22.05.1987 – 4 C 30.86Zitiert von 22
- BVerwG, 22.05.1987 – 4 C 19.85Zitiert von 44
- VG Minden, 23.07.2009 – 9 K 2977/08
- OVG NRW, 17.01.2006 – 10 A 3413/03Unwirksamkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel im Gewerbegebiet mangels städtebaulicher Rechtfertigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.06.2000 – 10 B 408/00Zitiert von 3
- OVG NRW, 04.05.2000 – 7 A 1744/97Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25b BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/25b#abs-1 (1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach § 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn § 11 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/25b#abs-2 (2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Absatz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 Anwendung findet, ist § 11 Absatz 3 Satz 4 entsprechend anzuwenden.