Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 – 1 C 11082/09Zitiert von 5
- BVerwG, 11.07.2011 – 4 BN 18/11Zum Verhältnis der Privilegierungszwecke in § 21a BauNVOZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 – 11 S 2070/14Zitiert von 12
- VG Karlsruhe, 21.05.2019 – 2 K 252/17Zitiert von 2
- VG Schleswig, 21.10.2021 – 2 B 49/21
- VG Wiesbaden, 11.12.2020 – 6 K 1523/18.WI
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2025 – 5 S 695/24Zitiert von 2
- VG München, 02.12.2021 – M 8 SN 21.5095
- OVG Saarland, 17.12.2020 – 2 C 309/19Zitiert von 15
22 Entscheidungen zu § 21a BauNVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21a BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/21a#abs-1 (1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/21a#abs-2 (2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/21a#abs-3 (3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/21a#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/21a#abs-5 (5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.