Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund781 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-1 (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-2 (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-3 (3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-4 (4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-5 (5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

§ 22 § 24