Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 781
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 19.04.2012 – 8 K 2378/11.FZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2024 – 5 S 154/23Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 01.12.2022 – 1 KN 16/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 – 8 S 1527/17Erfolglose Nachbarklage gegen die Befreiung von der seitlichen Baugrenze für eine untergeordnete Nebenanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Göttingen, 26.02.2015 – 2 A 121/14
- VG Lüneburg, 15.07.2022 – 2 A 185/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 16.04.2026 – 9 K 8106/23
- VG Hamburg, 25.03.2026 – 12 E 9009/25
- VG Cottbus, 18.02.2026 – VG 3 K 287/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-1 (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-2 (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-3 (3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-4 (4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/23#abs-5 (5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.