Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/19?asof=2019-12-31#abs-1 (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/19?asof=2019-12-31#abs-2 (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/19?asof=2019-12-31#abs-3 (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/19?asof=2019-12-31#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
Änderungsverlauf
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03.07.2023 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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