Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 4b Einschaltung eines Dritten

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund23 Entscheidungen

Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.

§ 4a § 4c