§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 656
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.07.2014 – 2 B 581/14.NEEinstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an das Vorliegen eines schweren Nachteils für einen Landwirt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 – 3 S 2103/19Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 – 3 S 1813/19Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlender Anonymisierung ausgelegter Stellungnahmen privater Einwender KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 3 S 748/13Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Heranziehung von Kompensationsmaßnahmen aus dem Ökokonto KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2014 – 3 S 1505/13Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.08.2026 – 15 A 887/24
- OVG NRW, 26.03.2026 – 7 B 775/25.AK
- OVG Schleswig, 24.02.2026 – 1 KN 9/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1a#abs-1 (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1a#abs-2 (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1a#abs-3 (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1a#abs-4 (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1a#abs-5 (5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.