§ 147 Ordnungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 273.09Zitiert von 10
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 242.10Zitiert von 15
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 243.10Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.04.2013 – 3 K 659/12.NWZitiert von 3
- BFH, 26.10.2000 – V R 10/00Zitiert von 15
- VG Berlin, 23.04.2013 – 19 L 117.12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.03.2025 – 4 C 1.24Erhebung eines sanierungsrechtlichen AusgleichsbetragsZitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2024 – 3 LB 276/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 – OVG 10 N 68/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3.
die Freilegung von Grundstücken,
4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.