§ 132 Regelung durch Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 214
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 25.01.2023 – 2 Bf 225/21Zitiert von 6
- BVerwG, 15.05.2013 – 9 C 3/12Fahrbahnausbau; Erschließungsbeitragsbescheid; endgültige Herstellung; MerkmalsregelungZitiert von 25
- OVG Niedersachsen, 21.05.2019 – 9 LC 110/17Zitiert von 9
- OVG Saarland, 26.07.2016 – 1 A 111/15Zitiert von 9
- OVG Saarland, 26.07.2016 – 1 A 112/15Zitiert von 1
- BVerwG, 07.03.2017 – 9 C 24/15
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 15.01.2026 – 5 A 677/23.Z
- VGH Bayern, 10.12.2025 – 6 ZB 24.2077
- OVG NRW, 12.06.2025 – 15 A 2643/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.