§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 231
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.01.2001 – 3 A 2373/93Zitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2010 – 2 S 2052/09Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 306/16Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 307.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.02.2023 – 13 K 133/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.2009 – 2 S 424/08Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 26.05.2025 – AN 3 K 22.02241
- VG Würzburg, 22.05.2025 – W 3 K 23.516
- BFH, 14.05.2025 – VI R 8/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.05.2025 - VI R 9/23 - Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/129#abs-1 (1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/129#abs-2 (2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.