Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund231 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/129#abs-1 (1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/129#abs-2 (2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

§ 128 § 130