§ 123 Erschließungslast
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 262
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 30.01.2020 – 4 A 152/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2013 – 2 S 2471/12Zitiert von 6
- VG Schleswig, 24.05.2024 – 9 A 3/20Zitiert von 1
- VG Hannover, 22.12.2003 – 12 A 3830/01
- BVerwG, 07.03.2017 – 9 C 22/15Zitiert von 2
- BVerwG, 07.03.2017 – 9 C 20/15Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage; AbschnittsbildungZitiert von 91
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.02.2026 – 11 A 1692/22
- VGH Bayern, 01.12.2025 – 1 ZB 24.886Zitiert von 1
- VG Regensburg, 01.12.2025 – RN 11 K 23.1775
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/123#abs-1 (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/123#abs-2 (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/123#abs-3 (3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/123#abs-4 (4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.