Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 123 Erschließungslast

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund262 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/123#abs-1 (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/123#abs-2 (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/123#abs-3 (3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/123#abs-4 (4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

§ 122 § 124