Gesetze / Bauforderungssicherungsgesetz
BauFordSiG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.2018 – VII ZR 92/16Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Begriff des BaugeldempfängersZitiert von 5
- BVerfG, 27.01.2011 – 1 BvR 3222/09Nichtannahmebeschluss: teils unzulässige, teils unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Bauforderungssicherungsgesetz (juris: BauFordSiG) - Substantiierungsanforderungen bei Rüge einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - Eingriff in Berufsausübungsfreiheit betroffener Bauunternehmer gerechtfertigt - Beobachtungspflicht des GesetzgebersZitiert von 38
- OLG Hamm, 31.01.2014 – 9 U 187/13Zitiert von 2
- OLG Köln, 12.06.2024 – 16 U 84/23
- LG Magdeburg, 20.10.2015 – 9 O 1085/14
- OLG Hamm, 09.10.2018 – 7 U 103/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 25.11.2025 – 3 U 171/24
- OLG Dresden, 19.12.2024 – 2 U 98/23
- OLG Brandenburg, 20.11.2024 – 4 U 30/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BauFordSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauFordSiG/1#abs-1 (1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauFordSiG/1#abs-2 (2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauFordSiG/1#abs-3 (3) Baugeld sind Geldbeträge,
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauFordSiG/1#abs-4 (4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.