§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und betreibt. Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als mit der Bedingung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur mit der Bedingung genehmigt werden, dass die in § 16 vorgeschriebenen Sammelziele zu den dort jeweils festgelegten Stichtagen erreicht werden. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung und Rücknahme ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1 können mehrere Hersteller zusammenwirken. Wirken mehrere Hersteller bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller erteilt werden; Sitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist in diesem Fall der Sitz des beauftragten Dritten. § 6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftragten Dritten entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen Rücknahmesystems.
Änderungsverlauf
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03.11.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2020 I S. 2280
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