§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. Jeder teilnehmende Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben. Das Gemeinsame Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeutig zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst worden sind. Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahmesystems.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht festgestellt, so ist jeder Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 durch Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems im Sinne von § 7 sicherzustellen.
Änderungsverlauf
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03.11.2020 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2020 I S. 2280
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 113 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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