§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/5?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/5?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.
Änderungsverlauf
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03.11.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2020 I S. 2280
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