Gesetze / Batteriegesetz

BattG

§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

§ 17