Gesetze / Batteriegesetz

BattG

§ 28 Vollzug

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/28#abs-1 (1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/28#abs-2 (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 17