Gesetze / Batteriegesetz

BattG

§ 25 Beendigung der Beleihung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/25#abs-1 (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/25#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/25#abs-3 (3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.

§ 17