§ 16 Sammelziel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/16?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/16?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Zur Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 ist die Masse der Geräte-Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen wurde, ins Verhältnis zu setzen zu der Masse an Gerätebatterien, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht worden ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht. Bei der Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der zurückgenommenen Blei-Säure-Geräte-Altbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der erstmals in Verkehr gebrachten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/16?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Bei einem Wechsel eines Herstellers von einem Rücknahmesystem zu einem anderen Rücknahmesystem wird die in Verkehr gebrachte Masse an Gerätebatterien bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem zugerechnet. Zuvor in Verkehr gebrachte Gerätebatterien verbleiben für die Berechnung der Sammelquote beim bisherigen Rücknahmesystem.
Änderungsverlauf
-
03.11.2020 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2020 I S. 2280
-
24.02.2012 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.