Gesetze / BankkflAusbV · BGBl I 2020, 121
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
17 Normen · ausgefertigt 05.02.2020 · letzte Änderung 11.05.2021 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
- § 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 7Inhalt von Teil 1
- § 8Prüfungsbereich von Teil 1
- § 9Inhalt von Teil 2
- § 10Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 11Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern
- § 12Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten
- § 13Prüfungsbereich Kunden beraten
- § 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 16Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 · Schlussvorschriften
- § 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
Änderungsverlauf
- 11.05.2021 — 1 Norm geändert · § 6 neueste Änderung
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.