Gesetze / Bankkaufleuteausbildungsverordnung

BankkflAusbV

§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/14#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 13 § 15