Gesetze / Bankkaufleuteausbildungsverordnung

BankkflAusbV

§ 11 Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituationen zu analysieren,
2.
kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen,
3.
kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur Optimierung von Vermögen zu entwickeln und zu erörtern,
4.
Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vorsorge und Absicherung zu informieren sowie
5.
rechtliche Regelungen einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/11#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 10 § 12