Gesetze / Bankkaufleuteausbildungsverordnung
BankkflAusbV§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.