Gesetze / Bankkaufleuteausbildungsverordnung

BankkflAusbV

§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,
2.
kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,
3.
Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie
4.
rechtliche Regelungen einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,
2.
Anlage auf Konten sowie
3.
Konsumentenkredite.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/8#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 7 § 9