Gesetze / Bankkaufleuteausbildungsverordnung

BankkflAusbV

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 11.05.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/6#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/6#abs-2 (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 5 § 7