Gesetze / Bankkaufleuteausbildungsverordnung
BankkflAusbV§ 13 Prüfungsbereich Kunden beraten
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kunden beraten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/13#abs-3 (3) Mit dem Prüfling wird ein Beratungsgespräch als Gesprächssimulation geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/13#abs-4 (4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. Bei den zur Auswahl gestellten Aufgaben ist eine Kombination von Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder 2 und 5 nicht zulässig. Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/13#abs-5 (5) Die Gesprächssimulation dauert 30 Minuten.