Gesetze / Bankkaufleuteausbildungsverordnung
BankkflAusbV§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/15#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| Konten führen und Anschaffungen finanzieren mit | 20 Prozent, |
2.
| Vermögen aufbauen und Risiken absichern mit | 20 Prozent, |
3.
| Finanzierungsvorhaben begleiten mit | 20 Prozent, |
4.
| Kunden beraten mit | 30 Prozent sowie |
5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankkflAusbV/15#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.