Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 23.01.2017 – 2 BvR 2584/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung in einer Registersache (Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung in das Bundeszentralregister) - zudem Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Würdigung des BeteiligtenvorbringensZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56b#abs-1 (1) Übermittelt eine Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine strafrechtliche Verurteilung über eine Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ist die Eintragung der Verurteilung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, werden die Verurteilung sowie eintragungsfähige Folgemaßnahmen im Register gesondert gespeichert. Speicherungen nach dieser Vorschrift dürfen an einen anderen Mitgliedstaat nur zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat auf Grund eines Ersuchens übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56b#abs-2 (2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56b#abs-3 (3) Die Speicherung wird im Register gelöscht, wenn