Gesetze / Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz
BWpVerwPG§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Stand: 15.06.2021
Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BWpVerwPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 05.12.2012 – 7 ABR 48/11Teilnahmeberechtigung von vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen im StammbetriebZitiert von 40
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 213 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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