Gesetze / Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz
BWpVerwPG§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 213 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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