Gesetze / Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz
BWpVerwPG§ 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
Stand: 10.06.2019
Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu regeln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 BWpVerwPG →
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- LAG Hessen, 10.05.2010 – 5/9 TaBV 175/09
- VG Frankfurt am Main, 27.12.2010 – 9 L 1975/10.FZitiert von 1
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Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 84 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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