§ 9 Erhaltung des Waldes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21 · Windenergie im WaldZitiert von 41
- VGH Hessen, 13.02.2023 – 9 B 1883/22.TZitiert von 1
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 107/24
- VG Gießen, 27.05.2025 – 9 K 2343/23.GI
- OVG Saarland, 30.01.2025 – 2 B 177/24Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 01.04.2008 – 4 LC 59/07Rechtswidrigkeit einer Wiederaufforstungsverfügung bei fehlender Umwandlung in eine andere Nutzungsart KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 23.06.2025 – 2 B 8/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 – 5 S 1701/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BWaldG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/9#abs-1 (1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/9#abs-2 (2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/9#abs-3 (3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung