Gesetze / Bundeswahlgesetz

BWahlG

§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

§ 39 § 41