Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 14;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Am .................... findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 3)
| ........................................................... , den ............................................... |
| ............................................................................... ..................................... |
| (Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden) |
Änderungsverlauf
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13.02.2020 Ausfertigung
Anlage 6 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2020 (BGBl. I 199)
BGBl. 2020 I S. 199
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13.05.2013 Ausfertigung
Anlage 6 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.12.2008 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.