§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/77?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/77?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/77?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
Änderungsverlauf
-
12.09.2024 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
-
13.05.2013 Ausfertigung
§ 77 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
-
03.12.2008 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.