§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 42 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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27.03.2008 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2008 (BGBl. I 476)
BGBl. 2008 I S. 476
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